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サマリー
あらすじ・解説
Das Landgericht München I hat am 12. Februar 2024 (Az. 29 O 12157/23) ein Urteil erlassen, das die online-Coaching Szene erfreuen dürfte. Danach muss eine Lernerfolgskontrolle (§ 1 FernUSG) explizit vertraglich vereinbart sein.
Außerdem:
- Live-Video-Calls, die später in die Mediathek als aufgezeichnete Videos aufgenommen werden, gelten nicht als „asynchron“. Sie zählen nicht zu den Lernzeiten, die als räumlich getrennt gelten (§ 1 FernUSG)
- Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt nicht im B2B Bereich, also bei Verträgen mit Unternehmern
- Coaching im Sinne von Business-Consulting ist nicht mit einem Fernlehrgang vergleichbar
📌 Urteil im Volltext hier lesen.
Die Argumente des Gerichts sind klar: Das FernUSG ist so alt, dass der Gesetzgeber an Videoübertragungen nicht gedacht hat.
Das Urteil des LG München I stärkt Coaches und anderen eLearning-Anbietern den Rücken. Es erleichtert die Abwehr von standardisierten Rückzahlungsansprüchen.
Was bedeutet das Urteil?
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das OLG München könnte in 2. Instanz anders entscheiden. Zudem hat der BGH all diese Fragen noch nicht geklärt – und am Ende entscheidet allein der BGH über die Auslegung des FernUSG.
📝 Blogbeitrag: Landgericht München: keine ZFU Zulassung für online Coaches nötig | Dein IT-Recht Fachanwalt für Software, E-Commerce und Food. (maxgreger.de) Viel Erfolg und Danke für Deine Zeit Dein Dr. Max Greger Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht 🌐 https://www.maxgreger.de 🔹 https://www.linkedin.com/in/maxgreger/ ___ So kontaktierst du mich ___ 📅 Termin buchen: https://www.maxgreger.de/termin 📧 E-Mail: info@maxgreger.de ___ Fragen & Anregungen? ____ 📌 Schreib mir gerne in die Kommentare! Und ich freue mich natürlich, wenn Du meinem Kanal folgst. #zfu #fernusg #onlinecoaches #onlinebusiness #onlinekurs